Arbeitgeber darf während der Arbeitszeit die private Nutzung eines Mobiltelefons verbieten

In der bezahlten Arbeitszeit dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich keine privaten Angelegenheiten erledigen. Dazu gehört auch die private Nutzung des Mobiltelefons.

Dieses Problem hat eine individualrechtliche- und eine kollektivrechtliche Seite.

Arbeitgeber dürfen auf Grundlage des Direktionsrechts den Arbeitnehmern grundsätzlich die Nutzung des Mobiltelefons aus privatem Anlass im Betrieb verbieten. Die private Nutzung kann auf arbeitsfreie Zeiten beschränkt werden, also die Pausen. Verstöße gegen Anordnungen des Arbeitgebers können nach Abmahnung sogar zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.

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Wenn ein Betriebsrat besteht, war umstritten, ob diesem ein Mitbestimmungsrecht zusteht hinsichtlich aller Fragen zu Einschränkung/Verbot der Nutzung des Mobiltelefons, z.B. durch Aushang im Betrieb. Dafür bietet sich für Betriebsräte § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als Rechtsgrundlage an, nämlich die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb.

Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Streitfrage durch Beschluss vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22 – geklärt. Laut Bundesarbeitsgericht betrifft die Anordnung des Arbeitgebers zur eingeschränkten Nutzung des Mobiltelefons nicht das Ordnungsverhalten, sondern ausschließlich das Arbeitsverhalten. Wenn Arbeitnehmer während der bezahlten Arbeitszeit mit ihren Smartphones private Angelegenheiten regeln, dann erbringen sie in dieser Zeit keine Arbeitsleistung.

Laut Beschluss des 1. Senats des BAG steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die private Nutzung der Mobiltelefone während der bezahlten Arbeitszeit verbietet. Diese Anweisung des Arbeitgebers berührt nur das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung gegen Vergütung. Abmahnungen und weitergehende Sanktionen des Arbeitgebers bei auftretenden Verstößen sind also nicht rechtswidrig, weil der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Anweisung nicht beteiligt hat.