Zielvereinbarung und Schadensersatz

In vielen Arbeitsverträgen wurde eine Unterteilung der Vergütung vereinbart in ein monatlich fälliges Festgehalt (Fixanteil) und eine an einem festgelegten Termin fällige Erfolgsvergütung. Unter eine Erfolgsvergütung fallen z.B. Boni, Tantiemen, Prämien etc.

Die Höhe der Erfolgsvergütung ist variabel und hängt konkret davon ab, in welchem Maß festgelegte Parameter erfüllt sind. Darunter fallen betriebswirtschaftliche Kennzahlen oder individuelle Ziele. Die individuellen Ziele legen die Parteien in der Regel am Anfang eines Jahres im Wege von Zielvereinbarungen fest.

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Was ist die Rechtsfolge, wenn keine Zielvereinbarung zustande gekommen ist? Dafür sind mehrere Gründe denkbar: Zum einen könnte es sein, dass der Arbeitgeber den Abschluss der Zielvereinbarung gar nicht in Angriff genommen hatte. Zum anderen kommt es vor, dass die Parteien zwar verhandelt haben, sich aber im Ergebnis über die Ziele nicht einigen konnten.

Die Arbeitgebermeinung geht in derartigen Fällen oftmals dahin, dass gar keine Erfolgsvergütung geschuldet ist. Umgekehrt soll nach Ansicht der Arbeitnehmerseite dann aber trotzdem die Erfolgsvergütung in voller Höhe geschuldet sein.

Ohne Zielvereinbarung kann jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf die Erfolgsvergütung entstehen. Das ist aber noch nicht das Ende der Geschichte. Ansonsten könnten Arbeitgeber jederzeit ganz einfach entscheiden, ob eine Erfolgsvergütung bezahlt wird oder nicht.

Unterbleibt der Abschluss einer Zielvereinbarung, dann steht dem Arbeitnehmer stattdessen ein Schadensersatzanspruch zu wegen entgangener Vergütung, und zwar in Höhe der Erfolgsvergütung aus der Zielvereinbarung.  Das ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung (vgl. BAG vom 10.12.2008 – 10 AZR 889/07; BAG vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20 und aktuell LAG Schleswig-Holstein vom 11.07.2023 – 2 Sa 150/22 (nicht rechtskräftig).

Der Schadensersatzanspruch umfasst nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn mit der Beweiserleichterung gemäß § 287 ZPO zugunsten des klagenden Arbeitnehmers (BAG vom 12.12.2007 – 10 AZR 97/07).