Bei Ausgleichsansprüchen gegen Fluggesellschaften aufgrund von Flugverspätungen und Flugannullierungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, Verordnung (EG) Nr. 261/04 vertreten wir unsere Mandanten. Diese Verordnung gilt für alle Abflüge aus einem EU-Mitgliedsstaat sowie allen Landungen im EU-Gebiet mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in einem europäischen Mitgliedsstaat. Der Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft bei einer Verspätung steht jedem Passagier zu, unabhängig davon, ob der Flug direkt bei der Fluggesellschaft oder über ein Reisebüro im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, ob es sich um einen Linienflug, einen Charterflug oder um einen Billigflug handelt.

Wann eine ausgleichspflichtige Verspätung vorliegt, bemisst sich nach der Entfernung des Zielortes. Je nach Entfernung reicht Ihnen eine zeitliche Verzögerung des Abflugs von zwei bis vier Stunden sowie eine verspätete Ankunftszeit am Zielflughafen um insgesamt drei Stunden oder mehr zur Annahme einer ausgleichspflichtigen Flugverspätung aus, wobei sich der Anspruch auf bis zu 600,00 EUR pro Person belaufen kann. Ausgleichsansprüche können Reisende in diesem Fall geltend machen, wenn der Grund der Flugverspätung der Sphäre des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen ist.

Gerne prüfen wir für unsere Mandanten ob aufgrund der Dauer oder der Verspätung sowie der Flugstrecke ein Ausgleichsanspruch nach der europäischen Fluggastrechteverordnung in Betracht kommt. Frau Rechtsanwältin Madlena Gänsbauer ist der Ansprechpartner unserer Mandanten.